Artikel 9 VO (EG) 2006/1987
Technische Kompatibilität
1. Zur Gewährleistung einer schnellen und wirksamen Datenübermittlung hält jeder Mitgliedstaat bei der Einrichtung seines N. SIS II die Protokolle und technischen Verfahren ein, die festgelegt wurden, um die Kompatibilität der N. SIS II mit der CS-SIS zu gewährleisten. Diese Protokolle und technischen Verfahren werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
2. Verwendet ein Mitgliedstaat eine nationale Kopie, so stellt er über die Dienste der CS-SIS sicher, dass die in seiner nationalen Kopie gespeicherten Daten durch die automatischen Aktualisierungen nach Artikel 4 Absatz 4 mit den Daten in der SIS-II-Datenbank identisch und kohärent sind und dass eine Abfrage in seiner nationalen Kopie ein gleichwertiges Ergebnis liefert wie eine Abfrage in der SIS-II-Datenbank.
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