Artikel 8 VO (EG) 2006/1987

Austausch von Zusatzinformationen

1. Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs. Sollte die Kommunikationsinfrastruktur nicht zur Verfügung stehen, so können die Mitgliedstaaten auf andere in angemessener Weise gesicherte technische Mittel für den Austausch von Zusatzinformationen zurückgreifen.

2. Zusatzinformationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie mitgeteilt wurden.

3. Ersuchen anderer Mitgliedstaaten um Zusatzinformationen werden so schnell wie möglich beantwortet.

4. Durchführungsvorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren in Form des SIRENE-Handbuchs erlassen.

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