Artikel 7 VO (EG) 2006/1987

N. SIS-II-Stelle und SIRENE-Büro

1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Behörde (nachstehend „N. SIS-II-Stelle” genannt), die eine zentrale Zuständigkeit für sein N. SIS II hat. Diese Behörde ist für das reibungslose Funktionieren und die Sicherheit des N. SIS II verantwortlich, gewährleistet den Zugriff der zuständigen Behörden auf das SIS II und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. Jeder Mitgliedstaat übermittelt seine Ausschreibungen über seine N. SIS-II-Stelle.

2. Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörde (nachstehend „SIRENE-Büro” genannt), die den Austausch aller Zusatzinformationen im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs gemäß Artikel 8 gewährleistet.

Diese Büros koordinieren ferner die Überprüfung der Qualität der in das SIS II eingegebenen Daten. Für diese Zwecke haben sie Zugriff auf die im SIS II verarbeiteten Daten.

3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verwaltungsbehörde über ihre N. SIS-II-Stelle und ihr SIRENE-Büro. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die diesbezügliche Liste zusammen mit der in Artikel 31 Absatz 8 genannten Liste.

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