Artikel 6 VO (EG) 2006/1987

Nationale Systeme

1. Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, dass sein N.SIS II errichtet, betrieben, gewartet sowie weiterentwickelt und an die NI-SIS angeschlossen wird.

2. Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, die ununterbrochene Verfügbarkeit der SIS-II-Daten für die Endnutzer zu gewährleisten.

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