Artikel 5 VO (EG) 2006/1987

Kosten

1. Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert.

2. Diese Kosten beinhalten die Arbeiten in Bezug auf die CS-SIS zur Gewährleistung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Dienste.

3. Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung des einzelnen N. SIS II werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

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