Artikel 19 VO (EG) 2006/562

Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen

(1) Die Sonderbestimmungen des Anhangs VII gelten für die Kontrollen folgender Personengruppen:

a)
Staatsoberhäupter und die Mitglieder ihrer Delegation(en);
b)
Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal;
c)
Seeleute;
d)
Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie Mitglieder internationaler Organisationen;
e)
Grenzarbeitnehmer;
f)
Minderjährige;
g)
Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte;
h)
Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen.

Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 4 und 5 und den Artikeln 7 bis 13 enthalten.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Muster der besonderen Ausweise, die ihre Außenministerien gemäß Artikel 34 den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen ausstellen.

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