Artikel 19a VO (EG) 2006/562

Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung über die Errichtung von Grenzübertrittsstellen und bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses des Rates über die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte oder bis zu einer Änderung dieser Verordnung in dem Sinne, dass Bestimmungen zur Regelung der Grenzkontrollen an den gemeinsamen Grenzübertrittsstellen aufgenommen werden, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, darf Kroatien die gemeinsamen Grenzübertrittsstellen an seiner Grenze zu Bosnien und Herzegowina beibehalten. An diesen gemeinsamen Grenzübertrittsstellen nehmen die Grenzschutzbeamten einer Partei die Ein- und Ausreisekontrollen im Hoheitsgebiet der anderen Partei vor. Die kroatischen Grenzschutzbeamten müssen alle Ein- und Ausreisekontrollen im Einklang mit dem Besitzstand der Union vornehmen, einschließlich der Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich des internationalen Schutzes und der Nichtzurückweisung. Die einschlägigen bilateralen Abkommen zur Errichtung der betreffenden gemeinsamen Grenzübertrittsstellen müssen erforderlichenfalls dahin gehend geändert werden.

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