Artikel 14 VO (EG) 2006/951

Lizenzanträge

(1) Der Lizenzantrag für die Ausfuhr von Weißzucker wird nur auf Vorlage der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Bewilligung und bei gleichzeitiger Beantragung einer Einfuhrlizenz für Rohzucker angenommen.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz muss sich auf eine Menge Rohzucker der Standardqualität beziehen, die nach Maßgabe des Rendements der im Ausfuhrlizenzantrag angegebenen Menge Weißzucker entspricht. Der Rendementwert für Rohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrads dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.

Entspricht der eingeführte Rohzucker nicht der Standardqualität, wird die Menge des im Rahmen der Lizenz einzuführenden Rohzuckers berechnet, indem die Menge des im Rahmen der Lizenz einzuführenden Rohzuckers mit der Menge des Rohzuckers der Standardqualität, auf den in der Lizenz Bezug genommen wird, mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert wird. Dieser Berichtigungskoeffizient wird ermittelt, indem 92 durch den Rendementwert des tatsächlich eingeführten Rohzuckers geteilt wird.

(3) Feld 20 des Lizenzantrags und der Ausfuhrlizenz für Weißzucker sowie des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz für Rohzucker enthält einen der Vermerke gemäß Abschnitt D des Anhangs.

Feld 20 der Ausfuhrlizenz enthält ferner die Nummer der entsprechenden Einfuhrlizenz, und im betreffenden Feld der Einfuhrlizenz ist die Nummer der entsprechenden Ausfuhrlizenz vermerkt.

(4) Der Widerruf des Antrags auf Erteilung einer Lizenz nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt gleichzeitig für die Einfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz nach Absatz 1.

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