Artikel 15 VO (EG) 2006/951
Gültigkeit der Lizenzen
(1) Abweichend von den Artikeln 9 und 11 gelten die Ausfuhrlizenz für Weißzucker und die Einfuhrlizenz für Rohzucker:
- a)
- bis zum 30. Juni eines Wirtschaftsjahres, wenn der Antrag gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ab dem 1. Oktober desselben Wirtschaftsjahres eingereicht wurde;
- b)
- bis zum 30. September, wenn der Antrag im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 am oder nach dem 1. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres eingereicht wurde.
(2) In Anwendung von Artikel 561 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entspricht die Frist, innerhalb deren die einer vorangegangenen Ausfuhr von Weißzucker entsprechende Einfuhr von Rohzucker folgen muss, der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz für den Rohzucker.
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