Artikel 16 VO (EG) 2006/951
Sicherheit
(1) Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 und unbeschadet seiner nachfolgenden Absätze beträgt die Sicherheit für 100 Kilogramm Nettoprodukt für die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Einfuhrlizenzen 11,50 EUR.
(2) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet auf die in Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Ausfuhrlizenzen keine Anwendung. Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet auf die in Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Einfuhrlizenzen keine Anwendung.
(3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000
- a)
- wird die Sicherheit für die Einfuhrlizenz nur dann in ihrer Gesamtheit freigegeben, wenn die tatsächlich eingeführte Rohzuckermenge unter Berücksichtigung des Rendements des Rohzuckers den tatsächlich ausgeführten Weißzuckermengen gleich ist oder sie übersteigt;
- b)
- verfällt die Sicherheit für die Einfuhrlizenz für eine Menge, die dem Unterschied zwischen der tatsächlich ausgeführten Weißzuckermenge und der tatsächlich eingeführten Rohzuckermenge entspricht, wenn die tatsächlich eingeführte Rohzuckermenge geringer ist als die tatsächlich ausgeführte Weißzuckermenge.
Unterabsatz 1 Buchstabe b wird unter Berücksichtigung des Rendements des betreffenden Rohzuckers angewandt.
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