Artikel 18 VO (EG) 2006/951

Meldung der ausgeführten Mengen

(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission für jeden Kalendermonat spätestens bis zum Ende des dritten auf den betreffenden Kalendermonat folgenden Kalendermonats die Mengen an quotengebundenem Zucker, die in Form von Weißzucker oder Verarbeitungserzeugnissen, ausgedrückt in Weißzuckerwert, ausgeführt wurden und für die eine Ausfuhrlizenz für die Durchführung einzelstaatlicher oder EU-Nahrungsmittelhilfen im Rahmen von internationalen Übereinkommen oder anderen ergänzenden Programmen sowie für die Durchführung anderer EU-Hilfslieferungen ausgestellt wurde.

(2) Zu den Zeiten, in denen im Zuckersektor Ausfuhrerstattungen gewährt werden, melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am Ende jedes Kalendermonats für den vorausgegangenen Kalendermonat die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten und gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgeführten Mengen Weißzucker.

(3) Zu den Zeiten, in denen im Zuckersektor Ausfuhrerstattungen gewährt werden, melden die Mitgliedstaaten der Kommission für jeden Kalendermonat spätestens bis zum Ende des dritten auf den betreffenden Kalendermonat folgenden Kalendermonats:

a)
bei Ausfuhren gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 die Mengen Zucker und Zuckersirup, ausgedrückt in Weißzuckerwert, sowie Isoglucose, ausgedrückt in Trockenstoff, die in unverarbeiteter Form ausgeführt wurden, unter Angabe der entsprechenden Ausfuhrerstattungsbeträge;
b)
die Mengen Weißzucker, Rohzucker und Zuckersirup, ausgedrückt in Weißzuckerwert, sowie die Mengen Isoglucose, ausgedrückt in Trockenstoff, die in Form von Erzeugnissen gemäß Anhang XX Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 der Kommission(1) ausgeführt wurden, unter Angabe der entsprechenden Ausfuhrerstattungsbeträge, wie sie gemäß Artikel 164 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt worden sind.

Die Meldungen entsprechend Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgen gesondert an die Kommission für jede Verordnung, die für das betreffende verarbeitete Erzeugnis gilt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 6.7.2010, S. 1.

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