Artikel 19 VO (EG) 2006/951
Meldung der Einfuhrlizenzen
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Mengen Zucker, die aus Drittländern eingeführt und in Form von Veredelungserzeugnissen im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs gemäß Artikel 116 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ausgeführt wurden. Diese Meldung erfolgt für jedes Wirtschaftsjahr. Sie wird spätestens am Ende des zweiten auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgenden Kalendermonats übermittelt.
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