Artikel 20 VO (EG) 2006/951

Ad-hoc-Mitteilungen über Ausfuhrlizenzen mit Erstattung

Auf Ersuchen der Kommission und für den angegebenen Zeitraum melden die Mitgliedstaaten der Kommission umgehend täglich

a)
für Mengen über 10 Tonnen alle Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, die für eine regelmäßige Erstattung in Frage kommen;
b)
die von Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 betroffenen Mengen.

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