Artikel 20 VO (EG) 2006/951
Ad-hoc-Mitteilungen über Ausfuhrlizenzen mit Erstattung
Auf Ersuchen der Kommission und für den angegebenen Zeitraum melden die Mitgliedstaaten der Kommission umgehend täglich
- a)
- für Mengen über 10 Tonnen alle Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, die für eine regelmäßige Erstattung in Frage kommen;
- b)
- die von Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 betroffenen Mengen.
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