Artikel 2 VO (EG) 2006/951
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „periodische Erstattung” die in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 beschriebene, in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzte Ausfuhrerstattung;
- 2.
-
„Kandiszucker” einen Zucker, der
- a)
- durch Kühlung und langsame Kristallisation einer Zuckerlösung ausreichender Konzentration in großen Kristallen von mindestens 5 mm Länge gewonnen wurde und
- b)
- in der Trockenmasse einen polarimetrisch bestimmten Saccharosegehalt von mindestens 96 % aufweist.
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