Artikel 2 VO (EG) 2006/951

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„periodische Erstattung” die in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 beschriebene, in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzte Ausfuhrerstattung;
2.
„Kandiszucker” einen Zucker, der

a)
durch Kühlung und langsame Kristallisation einer Zuckerlösung ausreichender Konzentration in großen Kristallen von mindestens 5 mm Länge gewonnen wurde und
b)
in der Trockenmasse einen polarimetrisch bestimmten Saccharosegehalt von mindestens 96 % aufweist.

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