Artikel 3 VO (EG) 2006/951

Bestimmung des Saccharosegehalts der Zuckersirupe, die Gegenstand von Ausfuhrerstattungen sind

(1) Die Ausfuhrerstattung für 100 Kilogramm der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse wird auf einen Grundbetrag festgesetzt, der mit dem für das Erzeugnis ermittelten Saccharosegehalt, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, multipliziert wird.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 ist der Saccharosegehalt, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission(1) zu berechnen.

(3) Für Sirupe mit einer Reinheit von mindestens 85 %, jedoch weniger als 94,5 %, wird der Saccharosegehalt, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, pauschal auf 73 % des Gewichts der Trockenmasse festgesetzt.

(4) Für karamelisierten Zucker, der ausschließlich aus nichtdenaturiertem Zucker des KN-Codes 1701 gewonnen wurde, wird der Saccharosegehalt, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, anhand des Trockenstoffgehalts bestimmt. Der Trockenstoffgehalt wird anhand der Dichte der im Gewichtsverhältnis 1: 1 verdünnten Lösung bestimmt. Das Ergebnis der Bestimmung des Trockenstoffgehalts wird durch Multiplikation mit dem Faktor 1 in Saccharose umgerechnet.

Auf Antrag kann der in Unterabsatz 1 genannte karamelisierte Zucker anhand der tatsächlichen Verwendung von Saccharose, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, ermittelt werden, wenn dieser Zucker unter Zollaufsicht oder unter gleichwertige Sicherheiten bietender Verwaltungsaufsicht gewonnen wurde.

(5) Der in Absatz 1 genannte Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 %.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

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