Artikel 4 VO (EG) 2006/951
Ausfuhrerstattung für Isoglukose
Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben d und g der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können nur für Erzeugnisse gewährt werden,
- a)
- die durch Glukose-Isomerisierung gewonnen wurden,
- b)
- die einen Fruktosegehalt des Trockenstoffs von mindestens 41 % aufweisen und
- c)
- deren Gesamttrockenstoffgehalt an Polysacchariden und Oligosacchariden, einschließlich des Gehalts an Di- oder Trisacchariden, höchstens 8,5 % beträgt.
Der Trockenstoffgehalt von Isoglukose wird anhand der Dichte der im Gewichtsverhältnis von 1: 1 verdünnten Lösung bzw. für Erzeugnisse mit sehr hoher Konsistenz durch Trocknung ermittelt.
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