Artikel 4 VO (EG) 2006/951

Ausfuhrerstattung für Isoglukose

Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben d und g der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können nur für Erzeugnisse gewährt werden,

a)
die durch Glukose-Isomerisierung gewonnen wurden,
b)
die einen Fruktosegehalt des Trockenstoffs von mindestens 41 % aufweisen und
c)
deren Gesamttrockenstoffgehalt an Polysacchariden und Oligosacchariden, einschließlich des Gehalts an Di- oder Trisacchariden, höchstens 8,5 % beträgt.

Der Trockenstoffgehalt von Isoglukose wird anhand der Dichte der im Gewichtsverhältnis von 1: 1 verdünnten Lösung bzw. für Erzeugnisse mit sehr hoher Konsistenz durch Trocknung ermittelt.

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