Artikel 4a VO (EG) 2006/951
Ausfuhrerstattung für in bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse verwendeten Zucker
(1) Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann für Weißzucker und Rohzucker des KN-Codes 1701, für Isoglucose der KN-Codes 17024010, 17026010 und 17029030 sowie für Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr des KN-Codes 17029095, die in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse gemäß Anhang VIII der genannten Verordnung verwendet werden, eine Ausfuhrerstattung gewährt werden.
(2) Der Betrag der Erstattung entspricht dem Betrag der in regelmäßigen Abständen festgesetzten Erstattung für in unverändertem Zustand ausgeführten Zucker gemäß Absatz 1.
(3) Um für die Erstattung in Betracht zu kommen, muss den Verarbeitungserzeugnissen bei der Ausfuhr eine Erklärung des Antragstellers beigefügt sein, in der die Mengen Rohzucker, Weißzucker, Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup aufgeführt sind, die bei der Herstellung verwendet wurden.
Die Mitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit der Erklärungen anhand einer auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählten Stichprobe von mindestens 5 % der Erklärungen. Bei den Überprüfungen wird die Bestandsbuchhaltung des Herstellers zugrunde gelegt.
(4) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse
- a)
- aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und
- b)
- bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die die Erstattung festgesetzt worden war.
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