Artikel 4b VO (EG) 2006/951

Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999

(1) Besteht die Differenzierung der Erstattung lediglich in der Nichtfestsetzung einer Erstattung für die Schweiz oder Liechtenstein, so muss für die Zahlung der Erstattung für Zucker gemäß Artikel 4a Absatz 1, der in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sowie gemäß den Tabellen I und II zum Protokoll 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 verwendet wird, abweichend von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kein Nachweis für die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten vorgelegt werden.

(2) Die Nichtfestsetzung einer Erstattung für die Ausfuhr von Zucker gemäß Artikel 4a Absatz 1, der in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sowie gemäß den Tabellen I und II zum Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 verwendet wird, wird bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht berücksichtigt.

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