Artikel 4c VO (EG) 2006/951

Nachweise für die Ankunft am Bestimmungsort

(1) Sind gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen, so wird der Nachweis für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in zulässige Bestimmungsländer durch Vorlage eines der Dokumente gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erbracht.

(2) Kann der Ausführer trotz geeigneter Schritte die Dokumente gemäß Absatz 1 nicht erhalten, so gelten die Erzeugnisse bei Vorlage der nachstehenden drei Dokumente als in ein Drittland eingeführt:

a)
Kopie des Beförderungspapiers;
b)
Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, die von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlands, einer im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einer nach den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder nach Wissen der ausstellenden Stelle bzw. Gesellschaft zumindest nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;
c)
von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder entsprechender Nachweis über die Zahlung.

(3) Bei Ausfuhren von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose als Nahrungsmittelhilfe für eine internationale Organisation oder eine humanitäre Organisation gelten die Erzeugnisse als in ein Drittland eingeführt bei Vorlage einer Bestätigung der Übernahme, die von einer internationalen Organisation oder — sofern es sich bei den Waren um Nahrungsmittelhilfe handelt — von einer vom Ausfuhrmitgliedstaat zugelassenen humanitären Organisation ausgestellt wurde.

(4) Im Falle von Ausfuhrerklärungen für eine Höchstmenge von 25 Tonnen Zucker und wenn die Bedingungen von Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission(1) erfüllt sind, befreien die Mitgliedstaaten die Ausführer von der Verpflichtung, die Nachweise gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels zu erbringen. Auf jeden Fall muss das Beförderungspapier oder seine elektronische Entsprechung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 vorgelegt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

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