Artikel 4d VO (EG) 2006/951
Äquivalenz
Zucker oder Isoglucose, die im Rahmen der Quote erzeugt wurden, können als Äquivalent einer Nichtquotenerzeugung verwendet werden. Wenn die Quotenerzeugung als Äquivalent einer Nichtquotenerzeugung verwendet wird, kann sie gemäß den Bestimmungen in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1) dementsprechend ausgeführt werden. Dieser Äquivalenzmechanismus gilt auch, wenn sich die Erzeuger von Quoten- und Nichtquotenzucker oder -isoglucose in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
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