Artikel 22 VO (EG) 2006/951
Feststellung der cif-Preise
Die Kommission legt die cif-Preise für Weißzucker und Rohzucker auf der Grundlage der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt fest. Diese Preise werden im Einklang mit den Artikeln 23 bis 26 berechnet.
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