Artikel 26 VO (EG) 2006/951

Anpassung an die Standardqualität

(1) Bei der Anpassung von Preisen für Qualitäten, die nicht der Standardqualität entsprechen,

a)
werden auf Weißzucker die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten Zu- oder Abschläge angewandt;
b)
werden bei Rohzucker Berichtigungskoeffizienten angewandt, die ermittelt werden, indem die Zahl 92 durch den Hundertsatz des Rendementwerts des Zuckers, für den der Wert gilt, geteilt wird.

(2) Der Rendementwert wird nach der in Abschnitt III Nummer 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 beschriebenen Methode berechnet.

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