Artikel 25 VO (EG) 2006/951

Anpassung an den Hafen von Rotterdam

(1) Preise, die nicht für die Lieferung loser Ware cif Rotterdam gelten, werden angepasst.

Bei der Anpassung werden insbesondere die Unterschiede zwischen den Transportkosten berücksichtigt, die sich einerseits vom Verladehafen bis zum Bestimmungshafen und andererseits vom Verladehafen bis Rotterdam ergeben.

(2) Bezieht sich der Preis auf gesackte Ware, so wird er um 0,88 EUR je 100 Kilogramm gesenkt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.