Artikel 34 VO (EG) 2006/951
Zusätzlicher Zoll für Melasse
(1) Die zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden auf Melasse der KN-Codes 17031000 und 17039000 angewandt.
(2) Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten als repräsentative Preise für Melasse auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die cif-Preise für diese Erzeugnisse, die von der Kommission im Einklang mit Abschnitt 2 festgesetzt werden, nachstehend „repräsentative Melassepreise” genannt.
Diese Preise werden für jedes Wirtschaftsjahr nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Verfahren festgesetzt. Die Kommission kann sie in diesem Zeitraum ändern, wenn die ihr vorliegenden Informationen auf eine Änderung der zuvor festgelegten repräsentativen Preise von mindestens 0,5 EUR je 100 Kilogramm hindeuten.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. jedes Monats die ihnen vorliegenden Informationen gemäß Artikel 29.
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