Artikel 40 VO (EG) 2006/951
Aussetzung der Erhebung von Einfuhrzöllen für Melasse
Überschreitet der in Artikel 34 Absatz 2 genannte und um den jeweils anwendbaren zusätzlichen Einfuhrzoll für Rohrmelasse des KN-Codes 17031000 oder Rübenmelasse des KN-Codes 17039000 erhöhte repräsentative Melassepreis bei dem betreffenden Erzeugnis 8,21 EUR/100 kg, werden die Einfuhrzölle ausgesetzt und durch den von der Kommission festgestellten Betrag der Differenz ersetzt. Dieser Betrag wird zur gleichen Zeit wie die in Artikel 34 Absatz 2 genannten repräsentativen Preise festgesetzt.
Besteht jedoch die Gefahr, dass die Aussetzung der Einfuhrzölle zu nachteiligen Folgen für den Melassemarkt in der Gemeinschaft führt, so kann nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die Nichtanwendung dieser Aussetzung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen werden.
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