Artikel 41 VO (EG) 2006/951
Präferenzeinfuhr von Melasse
(1) Der auf Rohrzuckermelasse des KN-Codes 17031000 oder auf Rübenmelasse des KN-Codes 17039000 mit Ursprung aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) insgesamt anwendbare Einfuhrzoll wird für ein Kontingent von 600000 Tonnen je Wirtschaftsjahr auf null gesenkt. Im Wirtschaftsjahr 2006/07 wird dieses Kontingent 750000 Tonnen betragen.
(2) Für die Anwendung dieses Artikels sind der Begriff der „Ursprungsware” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Protokoll Nr. 1 des Anhangs zum Abkommen von Cotonou festgelegt.
(3) Das Zollkontingent nach Absatz 1 wird von der Kommission im Einklang mit den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
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