Artikel 42 VO (EG) 2006/951

Berechnungsverfahren

(1) Weicht der nach Anhang IV Abschnitt B.III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegte Rendementwert für eingeführten Rohzucker von dem für die Standardqualität ermittelten Rendementwert ab, so wird zur Berechnung des Zollsatzes für Erzeugnisse der KN-Codes 17011210, 17011310 und 17011410 sowie des je 100 Kilogramm der Erzeugnisse der KN-Codes 17011210, 17011290, 17011310, 17011390, 17011410 und 17011490 zu erhebenden zusätzlichen Zolls der betreffende für den Rohzucker der Standardqualität festgesetzte Zollsatz mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert. Der Berichtigungskoeffizient ergibt sich durch Division des Vomhundertsatzes des Rendementwerts des eingeführten Rohzuckers durch 92.

(2) Für die in Anhang I Teil III Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse wird der Gehalt an Saccharose, einschließlich des in Saccharose ausgedrückten Gehalts an anderem Zucker, nach dem Lane-Eynon-Verfahren (Kupferreduktionsverfahren) bestimmt, das auf die nach Clerget-Herzfeld invertierte Lösung angewandt wird. Der nach dieser Methode festgestellte Gesamtzuckergehalt wird durch Multiplikation mit dem Faktor 0,95 als Saccharose berechnet.

Der Gehalt an Saccharose einschließlich des in Saccharose ausgedrückten Gehalts an anderem Zucker von Erzeugnissen mit weniger als 85 % Saccharose oder in Saccharose ausgedrücktem anderen Zucker und in Saccharose ausgedrücktem Invertzucker wird allerdings durch die Ermittlung des Trockenstoffgehalts bestimmt. Der Trockenstoffgehalt wird aus der Dichte der im Gewichtsverhältnis 1:1 verdünnten Lösung und bei festen Erzeugnissen durch Trocknung bestimmt. Der Trockenstoffgehalt wird durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 1 als Saccharose berechnet.

(3) Für die in Anhang I Teil III Buchstaben d und g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse wird der Trockenstoffgehalt im Einklang mit Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels ermittelt.

(4) Für die in Anhang I Teil III Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse erfolgt die Umrechnung in äquivalente Saccharose, indem der im Einklang mit Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels ermittelte Trockenstoffgehalt mit dem Koeffizienten 1,9 multipliziert wird.

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