Artikel 6 VO (EG) 2006/951
Ausfuhrlizenz mit Erstattung
(1) Bei Festsetzung der Erstattung im Rahmen eines in der Gemeinschaft eröffneten Ausschreibungsverfahrens muss der Antrag auf Erteilung der Ausfuhrlizenz bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt werden, in dem die Zuschlagserklärung erteilt worden ist.
(2) Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält einen der Vermerke gemäß Abschnitt A des Anhangs.
(2a) In Bezug auf die Erstattung gemäß Artikel 4a enthält Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz einen der Vermerke gemäß Abschnitt E des Anhangs.
(3) Die Ausfuhrlizenz wird für die in der jeweiligen Zuschlagserklärung genannte Menge ausgestellt. Feld 22 der Lizenz gibt den in der Zuschlagserklärung genannten Ausfuhrerstattungssatz in EUR an und enthält einen der Vermerke gemäß Abschnitt B des Anhangs.
(4) Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(1) findet keine Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
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