Artikel 7 VO (EG) 2006/951
Ausfuhrlizenz für Zucker ohne Erstattung
Soll in den freien Verkehr auf dem EU-Markt übergeführter und nicht als Nichtquotenzucker geltender Zucker ohne Erstattung ausgeführt werden, enthält Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz einen der im Anhang Teil C aufgeführten Vermerke.
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