Artikel 7b VO (EG) 2006/951

Beantragung der Nichtquotenausfuhrlizenzen

(1) Ausfuhrlizenzanträge für die gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festzusetzende Höchstmenge können nur von Rüben- und Rohrzucker- bzw. Isoglucose-Erzeugern gestellt werden, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassen wurden und denen für das betreffende Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eine Zucker- oder Isoglucose-Quote zugeteilt worden ist, wobei je nach Fall Artikel 8, 9 bzw. 11 derselben Verordnung berücksichtigt wird.

(2) Die Ausfuhrlizenzanträge werden bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in welchem dem Antragsteller eine Zucker- oder Isoglucose-Quote zugeteilt wurde.

(3) Die Ausfuhrlizenzanträge können ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Verordnung zur Festsetzung der Höchstmenge gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum Zeitpunkt der Aussetzung der Lizenzerteilung gemäß Artikel 7e der vorliegenden Verordnung wöchentlich von Montag bis Freitag gestellt werden.

(4) Ein Antragsteller kann nur einen Ausfuhrlizenzantrag pro Woche einreichen. Je Ausfuhrlizenz können höchstens 50000 Tonnen Zucker bzw. 5000 Tonnen Isoglucose beantragt werden.

(5) Dem Ausfuhrlizenzantrag ist der Nachweis beizufügen, dass die Sicherheit gemäß Artikel 12a Absatz 1 gestellt worden ist.

(6) Der Ausfuhrlizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 und die Ausfuhrerklärung enthält in Feld 44 eine der folgenden Angaben:

a)
„Nichtquotenzucker für die Ausfuhr ohne Erstattung” oder
b)
„Nichtquotenisoglucose für die Ausfuhr ohne Erstattung” .

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