Artikel 7c VO (EG) 2006/951
Mitteilung für Nichtquotenausfuhren
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Montag die Mengen Zucker- und/oder Isoglucose mit, für die im Laufe der vorangegangenen Woche Anträge auf Ausfuhrlizenzen gestellt wurden.
Die beantragten Mengen werden nach den Antragstellern und den achtstelligen KN-Codes aufgeschlüsselt, ohne dass der Name des Antragstellers genannt wird. Wurden keine Ausfuhrlizenzanträge gestellt, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission ebenfalls mit.
Dieser Absatz gilt nur für die Mitgliedstaaten, für die in Anhang III und/oder in Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eine Zucker- und/oder Isoglucose-Quote festgesetzt wurde.
(2) Die Kommission verbucht allwöchentlich die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden.
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