Artikel 7d VO (EG) 2006/951

Erteilung der Lizenzen

(1) Wöchentlich ab Freitag und spätestens bis zum Ende der folgenden Woche erteilen die Mitgliedstaaten Lizenzen für die in der Vorwoche eingereichten und gemäß Artikel 7c Absatz 1 übermittelten Anträge, wobei gegebenenfalls der von der Kommission gemäß Artikel 7e festgesetzte Zuteilungskoeffizient berücksichtigt wird.

Für nicht mitgeteilte Mengen werden keine Ausfuhrlizenzen erteilt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am ersten Arbeitstag jeder Woche die Zucker- und/oder Isoglucose-Mengen mit, für die in der Vorwoche Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten verbuchen die Zucker- und/oder Isoglucose-Mengen, die im Rahmen der Ausfuhrlizenzen tatsächlich ausgeführt worden sind.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende jedes Monats die Zucker- und/oder Isoglucose-Mengen mit, die im Vormonat tatsächlich im Rahmen der Ausfuhrlizenzen ausgeführt worden sind.

(5) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten nur für die Mitgliedstaaten, für die in Anhang III und/oder in Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eine Zucker- und/oder Isoglucose-Quote festgesetzt wurde.

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