Artikel 12 VO (EG) 2006/952

Mitteilungen an die Kommission

(1) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission folgende Angaben:

a)
die Liste mit den zugelassenen Unternehmen,
b)
die Quote, die jedem zugelassenen Hersteller zugeteilt wurde.

Die Mitteilung erfolgt spätestens bis zum 31. Januar jedes Wirtschaftsjahres. Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 erfolgt eine erste Mitteilung bis spätestens zum 31. Juli 2006.

Bei Entzug der Zulassung unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich.

(2) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens bis zum 31. März nach dem jeweiligen Wirtschaftsjahr einen Jahresbericht mit der Anzahl der gemäß Artikel 10 durchgeführten Kontrollen, in dem außerdem die bei jeder Kontrolle festgestellten Unzulänglichkeiten, die dagegen eingeleiteten Maßnahmen und die verhängten Sanktionen festgehalten sind.

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