Artikel 13 VO (EG) 2006/952

Ermittlung der Durchschnittspreise

(1) Gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung zugelassene Unternehmen und gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassene Verarbeiter ermitteln jeden Monat für Quoten- und Nichtquotenweißzucker getrennt:

a)
für den Vormonat den durchschnittlichen Verkaufs- bzw. Einkaufspreis sowie die entsprechende verkaufte bzw. angekaufte Menge,
b)
für den laufenden und die zwei Folgemonate den zu erwartenden durchschnittlichen Verkaufs- bzw. Einkaufspreis und die entsprechenden Mengen gemäß laufender Verträge oder sonstiger Geschäftsabschlüsse.

Anzugeben ist der Preis ab Fabrik für lose geschütteten Weißzucker in Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates.

Die Unterscheidung zwischen Quoten- und Nichtquotenzucker gilt nicht für Raffinerien.

(2) Im Hinblick auf die gemäß Artikel 10 vorgesehenen Kontrollen bewahren die zugelassenen Unternehmen die Daten, die zur Preis- und Mengenermittlung im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zugrunde gelegt werden, mindestens drei Jahre lang ab dem Jahr der Ermittlung auf.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verarbeiter, die im Kalenderjahr höchstens 2000 Tonnen Zucker ankaufen.

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