Artikel 14 VO (EG) 2006/952

Preisinformation

Die Kommission unterrichtet den Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte jeden Monat über den durchschnittlichen Weißzuckerpreis, der während des Monats vor dem Zeitpunkt der Unterrichtung verzeichnet wurde.

Die Preisangaben erfolgen getrennt nach Quotenweißzucker und Nichtquotenweißzucker.

Die Angaben basieren auf dem gewichteten Durchschnittswert der Preise, wie sie von den Unternehmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a ermittelt wurden, und werden gemäß Artikel 15 übermittelt.

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