Artikel 17 VO (EG) 2006/952
Zu- und Abschläge
(1) Bei Anwendung der laut Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehenen Zu- und Abschläge wird der in Absatz 1 des genannten Artikels angegebene Mindestpreis für Quotenzuckerrüben pro 0,1 % Zuckergehalt
- a)
-
erhöht um mindestens:
- i)
- 0,9 % für einen Zuckergehalt über 16 % und bis 18 % einschließlich,
- ii)
- 0,7 % für einen Zuckergehalt über 18 % und bis 19 % einschließlich,
- iii)
- 0,5 % für einen Zuckergehalt über 19 % und bis 20 % einschließlich;
- b)
-
herabgesetzt um höchstens:
- i)
- 0,9 % für einen Zuckergehalt unter 16 % und über oder gleich 15,5 %,
- ii)
- 1 % für einen Zuckergehalt unter 15,5 % und über oder gleich 14,5 %.
Bei Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt über 20 % wird mindestens der gemäß Buchstabe a Ziffer iii angepasste Mindestpreis angewandt.
(2) In Lieferverträgen und Branchenvereinbarungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können neben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zu- und Abschlägen
- a)
- ergänzende Zuschläge für einen Zuckergehalt über 20 % und
- b)
- ergänzende Abschläge für einen Zuckergehalt unter 14,5 %
vorgesehen werden.
In diesen Verträgen und Vereinbarungen kann für Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt unter 14,5 % festgelegt werden, welche Zuckerrüben zur Zuckerverarbeitung geeignet sind, wenn in den genannten Verträgen und Vereinbarungen ergänzende Abschläge für einen Zuckergehalt unter 14,5 % bis einschließlich zu dem festgelegten Mindestzuckergehalt vorgesehen sind.
Enthalten die Verträge oder Vereinbarungen nicht die in Unterabsatz 2 genannte Klausel, so kann der betreffende Mitgliedstaat Entsprechendes festlegen. In diesem Fall setzt er gleichzeitig die in Unterabsatz 2 genannten ergänzenden Abschläge fest.
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