Artikel 17 VO (EG) 2006/952

Zu- und Abschläge

(1) Bei Anwendung der laut Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehenen Zu- und Abschläge wird der in Absatz 1 des genannten Artikels angegebene Mindestpreis für Quotenzuckerrüben pro 0,1 % Zuckergehalt

a)
erhöht um mindestens:

i)
0,9 % für einen Zuckergehalt über 16 % und bis 18 % einschließlich,
ii)
0,7 % für einen Zuckergehalt über 18 % und bis 19 % einschließlich,
iii)
0,5 % für einen Zuckergehalt über 19 % und bis 20 % einschließlich;

b)
herabgesetzt um höchstens:

i)
0,9 % für einen Zuckergehalt unter 16 % und über oder gleich 15,5 %,
ii)
1 % für einen Zuckergehalt unter 15,5 % und über oder gleich 14,5 %.

Bei Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt über 20 % wird mindestens der gemäß Buchstabe a Ziffer iii angepasste Mindestpreis angewandt.

(2) In Lieferverträgen und Branchenvereinbarungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können neben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zu- und Abschlägen

a)
ergänzende Zuschläge für einen Zuckergehalt über 20 % und
b)
ergänzende Abschläge für einen Zuckergehalt unter 14,5 %

vorgesehen werden.

In diesen Verträgen und Vereinbarungen kann für Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt unter 14,5 % festgelegt werden, welche Zuckerrüben zur Zuckerverarbeitung geeignet sind, wenn in den genannten Verträgen und Vereinbarungen ergänzende Abschläge für einen Zuckergehalt unter 14,5 % bis einschließlich zu dem festgelegten Mindestzuckergehalt vorgesehen sind.

Enthalten die Verträge oder Vereinbarungen nicht die in Unterabsatz 2 genannte Klausel, so kann der betreffende Mitgliedstaat Entsprechendes festlegen. In diesem Fall setzt er gleichzeitig die in Unterabsatz 2 genannten ergänzenden Abschläge fest.

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