Artikel 18 VO (EG) 2006/952
Zusätzliche Zuckerquoten
(1) Zusätzliche Zuckerquoten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können nur an Zuckerhersteller vergeben werden, die bereits 2005/06 über eine Zuteilung verfügten.
(2) In seinem Antrag auf Zuteilung einer zusätzlichen Zuckerquote gibt das Unternehmen an, ob es die zusätzliche Quote ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 oder 2007/08 in Anspruch nehmen möchte.
Bei der Zuteilung der zusätzlichen Quote an ein Unternehmen gibt der Mitgliedstaat an, ab welchem Wirtschaftsjahr die Zuteilung wirksam wird. Nach dem 1. Januar 2007 erfolgte Zuteilungen werden jedoch erst ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 wirksam.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Termin für die Entrichtung des einmaligen Betrags gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer diesbezüglichen Entscheidung mit.
Die Mitgliedstaaten teilen jedem Zucker erzeugenden Unternehmen mindestens einen Monat vor dem in Unterabsatz 1 genannten Termin, spätestens aber am 31. Januar 2008, die Höhe des von ihm geschuldeten Betrages mit.
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