Artikel 19 VO (EG) 2006/952
Zusätzliche Isoglucosequoten
(1) Italien, Litauen und Schweden verteilen die zusätzlichen Isoglucosequoten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 so über eines oder mehrere der vier Wirtschaftsjahre von 2006/07 bis 2009/10, dass keiner der betroffenen Marktteilnehmer benachteiligt wird.
(2) Der einmalige Betrag im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird von jedem betroffenen Unternehmen bis zu einem vom Mitgliedstaat noch festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des Wirtschaftsjahres entrichtet, ab dem die zusätzliche Isoglucosequote zugeteilt ist.
Wird der einmalige Betrag nicht bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt gezahlt, so gelten die zusätzlichen Isoglucosequoten nicht als dem betreffenden Unternehmen zugeteilt.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Termin gemäß Absatz 2 innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer diesbezüglichen Entscheidung mit.
Die Mitgliedstaaten teilen jedem Isoglucose erzeugenden Unternehmen mindestens einen Monat vor dem in Absatz 2 genannten Termin, spätestens aber am 30. November des Wirtschaftsjahres, für das die Quote zugeteilt wird, die Höhe des von ihm geschuldeten Betrags mit.
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