Artikel 23 VO (EG) 2006/952

Angebot

(1) Das Angebot zur Intervention erfolgt mit Schreiben an die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Zucker zum Zeitpunkt des Angebots befindet.

(2) Das Angebot zur Intervention ist nur zulässig, wenn es von einem im Sinne der Artikel 7 und 8 zugelassenen Hersteller für Quotenzucker aus eigener Erzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres abgegeben wird, der zum Zeitpunkt des Angebots an einem gemäß Artikel 24 zugelassenen Lagerort gelagert ist.

(3) Für jedes Wirtschaftsjahr können die Mitgliedstaaten nur die ihnen zustehende Höchstmenge Zucker nach Maßgabe von Anhang I zur Intervention annehmen. Wenn die Angebote zur Intervention über die Höchstmenge hinausgehen, so wendet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf alle Angebote einen einheitlichen Reduktionskoeffizienten an, so dass die angenommene Gesamtmenge wieder mit der verfügbaren Menge übereinstimmt.

(4) Vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ändert die Kommission die in Anhang I dieser Verordnung festgesetzten Mengen nach Maßgabe der Anpassungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 im Rahmen der in Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten Höchstmenge.

Die in Anhang I dieser Verordnung festgesetzten Mengen werden gegebenenfalls im letzten Quartal eines jeden Wirtschaftsjahres nach Maßgabe der nicht ausgeschöpften Mengen nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 im Rahmen der in Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten Höchstmenge geändert.

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