Artikel 28 VO (EG) 2006/952

Prüfung der Angebote

(1) Das Angebot bleibt drei Wochen vom Tag der Einreichung an gültig. Es kann jedoch mit Zustimmung der Interventionsstelle in dieser Zeit zurückgezogen werden.

(2) Die Interventionsstelle prüft das Angebot. Spätestens mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nimmt sie das Angebot an. Sie lehnt es jedoch ab, wenn die Prüfung ergibt, dass eine der geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

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