Artikel 27 VO (EG) 2006/952

Inhalt des Angebots

(1) In dem Angebot an die Interventionsstelle sind anzugeben:

a)
der Name und die Anschrift des Bieters,
b)
der Lagerort, an dem sich der Zucker zum Zeitpunkt des Angebots befindet,
c)
die garantierte Auslagerungskapazität bei Übernahme des angebotenen Zuckers,
d)
die Nettomenge des angebotenen Zuckers,
e)
die Beschaffenheit und Qualität des angebotenen Zuckers sowie das Wirtschaftsjahr, in welchem der Zucker erzeugt wurde,
f)
die Verpackungsart des Zuckers.

(2) Die Interventionsstelle kann ergänzende Angaben anfordern.

(3) Dem Angebot ist eine Erklärung des Bieters beizufügen, mit der dieser bestätigt, dass der betreffende Zucker nicht bereits früher Gegenstand einer Interventionsmaßnahme durch Ankauf war, dass er sich in seinem Eigentum befindet und dass er die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt.

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