Artikel 30 VO (EG) 2006/952
Eigentumsübergang
(1) Die Übertragung des Eigentums an dem Zucker, der Gegenstand des Lagervertrags ist, erfolgt mit der Bezahlung dieses Zuckers.
(2) Der Verkäufer haftet bis zur Übernahme für die Qualität des in Absatz 1 genannten Zuckers und für die Verpackung, in der der Zucker zur Intervention angenommen ist.
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