Artikel 31 VO (EG) 2006/952

Anpassung der Qualität oder der Verpackung an die Normen

(1) Wird festgestellt, dass die Qualität des Zuckers nicht den in Artikel 25 genannten Mindestanforderungen genügt, so muss der Verkäufer die betreffende Menge Zucker unverzüglich durch eine den Anforderungen entsprechende Menge ersetzen, die sich am gleichen Lagerort oder einem anderen für die Intervention gemäß Artikel 24 zugelassenen Lagerort befindet.

(2) Wird der Zucker fertig verpackt gelagert und wird festgestellt, dass die Verpackung nicht mehr den vorgesehenen Anforderungen genügt, so verlangt die Interventionsstelle von dem Verkäufer, dass diese durch eine ordnungsgemäße Verpackung ersetzt wird.

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