Artikel 32 VO (EG) 2006/952

Kaufpreis und Qualität des Weißzuckers

(1) Für zur Intervention angebotenen Weißzucker gelten folgende Ankaufspreise:

505,52 EUR pro Tonne im Wirtschaftsjahr 2006/07,

433,20 EUR pro Tonne im Wirtschaftsjahr 2007/08,

323,52 EUR pro Tonne in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10.

(2) Weißzucker wird in folgende vier Kategorien unterteilt:

a)
Kategorie 1: Zucker von höherer Qualität als der Standardqualität,
b)
Kategorie 2: Zucker der Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,
c)
Kategorie 3 und 4: Zucker von minderer Qualität als der Standardqualität.

(3) Zucker der Kategorie 1 ist wie folgt beschaffen:

a)
gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,
b)
Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %,
c)
Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,
d)
seine Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 8 und überschreitet nicht folgende Werte:

6 für den Aschegehalt,

4 für den Farbtyp, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, nachfolgend „Methode Braunschweig” genannt,

3 für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

Ein Punkt entspricht:

a)
je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA bei 28° Brix,
b)
je 0,5 Farbtypeneinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,
c)
je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

(4) Zucker der Kategorie 3 ist wie folgt beschaffen:

a)
gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,
b)
Polarisation: mindestens 99,7° S,
c)
Feuchtigkeitsgehalt: 0,06 %,
d)
Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,
e)
Farbtyp: höchstens Nr. 6, bestimmt nach der Methode Braunschweig.

(5) Zur Kategorie 4 gehört Zucker, der nicht in die Kategorien 1, 2 und 3 fällt.

(6) Der Kaufpreis nach Absatz 1 wird um folgenden Abschlag gekürzt:

a)
7,30 EUR pro Tonne bei Zucker der Kategorie 3,
b)
13,10 EUR pro Tonne bei Zucker der Kategorie 4.

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