Artikel 34 VO (EG) 2006/952
Zahlungsfrist
Die Zahlung der Interventionsstelle erfolgt frühestens am einhundertzwanzigsten Tag nach dem Tag der Angebotsannahme, sofern die Kontrollen zur Gewichts- und Beschaffenheitsprüfung gemäß Abschnitt 4 für die angebotenen Partien erfüllt wurden.
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