Artikel 35 VO (EG) 2006/952
Probenahme zwecks Qualitätskontrolle
In der Frist gemäß Artikel 34 werden zu Analysezwecken von Sachverständigen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind, oder von einvernehmlich durch die Interventionsstelle und den Verkäufer zu bestimmenden Sachverständigen vier repräsentative Stichproben entnommen. Jede Vertragspartei erhält eine Probe. Die beiden anderen Proben werden entweder vom Sachverständigen oder bei einem von den zuständigen Behörden anerkannten Labor aufbewahrt.
Jede Probe ist einer zweifachen Analyse zu unterziehen, wobei der Mittelwert aus beiden Ergebnissen als Ergebnis der Analyse der betreffenden Probe gilt.
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