Artikel 36 VO (EG) 2006/952

Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Kategorie

(1) Weichen die Ergebnisse der vom Verkäufer und Käufer gemäß Artikel 35 vorgenommenen Analysen voneinander ab, so ist der rechnerische Mittelwert zwischen den beiden Ergebnissen maßgebend für die Bestimmung der Kategorie des betreffenden Zuckers, wenn der Unterschied folgenden Werten entspricht:

bei Zucker der Kategorie 1 einen Punkt oder weniger für jedes Qualitätsmerkmal im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d,

bei Zucker der Kategorie 2 zwei Punkte oder weniger für jedes Qualitätsmerkmal, das zur Definition dieser Kategorie dient und durch Punkte bestimmt wird.

Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann jedoch eine Schiedsanalyse durch das in Artikel 35 Absatz 1 genannte Labor durchgeführt werden. In diesem Fall ist der rechnerische Mittelwert zwischen dem Ergebnis der Schiedsanalyse und dem ihm am nächsten kommenden Ergebnis der Analyse des Verkäufers und des Käufers zu bilden.

Dieser Mittelwert ist für die Kategoriebestimmung des betreffenden Zuckers maßgebend. Liegt das Ergebnis der Schiedsanalyse jedoch genau in der Mitte zwischen dem Ergebnis der Analyse des Verkäufers und dem Ergebnis der Analyse des Käufers, so ist die Schiedsanalyse allein maßgebend für die Bestimmung der Kategorie des betreffenden Zuckers.

(2) Überschreitet der Unterschied zwischen den Ergebnissen der vom Verkäufer und vom Käufer gemäß Artikel 35 vorgenommenen Analysen je nach Fall den Wert gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 erster bzw. zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Artikels, so wird eine Schiedsanalyse durch ein von den zuständigen Behörden anerkanntes Labor durchgeführt. In diesem Fall wird nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels verfahren.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höchstgrenze für den Farbtyp von Zucker der Kategorie 3, die Polarisation, den Feuchtigkeitsgehalt oder den Gehalt an Invertzucker wird wie in den Absätzen 1 und 2 verfahren.

Die Unterschiede unter Buchstabe a werden jedoch ersetzt durch:

1,0 Farbtypeneinheit bei Zucker der Kategorie 3,

0,2° S für die Polarisation,

0,02 % für den Feuchtigkeitsgehalt,

0,01 % für den Gehalt an Invertzucker.

(4) Treten nach Anwendung von Artikel 35 Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Rendementwerts des gekauften Rohzuckers auf, so wird von dem Labor gemäß Absatz 1 des genannten Artikels eine Schiedsanalyse durchgeführt. In diesem Fall ist der rechnerische Mittelwert zwischen dem Ergebnis der Schiedsanalyse und dem diesem Ergebnis am nächsten kommenden Ergebnis entweder der Analyse des Verkäufers oder des Käufers zu bilden.

Dieser Mittelwert ist maßgebend für die Bestimmung des Rendementwerts des betreffenden Rohzuckers. Liegt das Ergebnis der Schiedsanalyse genau in der Mitte zwischen den Ergebnissen der Analysen des Verkäufers und des Käufers, so ist die Schiedsanalyse allein maßgebend für die Bestimmung des Rendementwerts des betreffenden Rohzuckers.

(5) Die Kosten der Schiedsanalyse gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 werden von der beantragenden Vertragspartei getragen.

Die Kosten der Schiedsanalyse gemäß Absatz 2 werden zu gleichen Teilen von der Interventionsstelle und vom Verkäufer getragen.

Die Kosten der Schiedsanalyse gemäß Absatz 3 werden von der Vertragspartei getragen, die die Ergebnisse der in Anwendung von Artikel 35 durchgeführten Analyse angezweifelt hat.

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