Artikel 39 VO (EG) 2006/952

Verkäufe

(1) Die Interventionsstellen dürfen Zucker erst verkaufen, wenn der Verkauf nach dem Verfahren von Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 beschlossen wurde.

(2) Der Verkauf des Zuckers unter den Bedingungen von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfolgt durch Ausschreibung oder durch ein anderes Verkaufsverfahren.

(3) Mit dem Beschluss über die Eröffnung der Ausschreibung werden die Ausschreibungsbedingungen und insbesondere der Verwendungszweck des abzusetzenden Zuckers festgelegt.

Im Sinne dieses Abschnitts gelten als „Verwendungszweck” :

a)
Futterzwecke,
b)
Ausfuhr,
c)
sonstige, gegebenenfalls zu bestimmende Verwendungszwecke.

Ausschlaggebend für die Ausschreibung ist, je nach Fall, der Verkaufspreis, der Betrag der Denaturierungsprämie oder der Betrag der Ausfuhrerstattung.

(4) Die Ausschreibungsbedingungen müssen gewährleisten, dass der Zugang allen Interessenten unabhängig von ihrem Niederlassungsort in der Gemeinschaft zu den gleichen Bedingungen offen steht.

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