Artikel 40 VO (EG) 2006/952

Bekanntmachung der Ausschreibung

(1) Die Ausschreibung wird durch die jeweilige Interventionsstelle für die betreffenden Zuckermengen aus eigenen Beständen durchgeführt.

(2) Jede betroffene Interventionsstelle kündigt die Ausschreibung in einer Bekanntmachung mindestens acht Tage vor Eröffnung des Zeitraums, der für die Angebotsabgabe maßgebend ist, an.

Die Interventionsstelle übermittelt der Kommission die Bekanntmachung und alle diesbezüglichen Änderungen vor deren Veröffentlichung.

(3) Aus der Ausschreibungsbekanntmachung geht Folgendes hervor:

a)
der Name und die Anschrift der Interventionsstelle, die die Ausschreibung durchführt,
b)
die Ausschreibungsbedingungen,
c)
die Frist für die Einreichung der Angebote,
d)
die ausgeschriebenen Zuckerpartien und für jede Partie einzeln:

die Bezeichnung,

die Menge,

die Qualitätsbezeichnung des betreffenden Zuckers,

die Verpackungsart,

der Standort, an dem der betreffende Zucker eingelagert ist,

die Lieferstufe,

soweit vorhanden, die Verlademöglichkeiten auf Binnenschiff, Seeschiff oder Eisenbahn.

Im Sinne dieses Abschnitts gilt eine Menge Zucker mit derselben Qualitätsbezeichnung, derselben Verpackungsart und demselben Lagerort als Partie. Das Mindestangebot für jeden Teilzuschlag beträgt 250 Tonnen.

(4) Die Interventionsstelle trifft die nach eigenem Ermessen erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten, die dies bei ihr beantragen, eine Prüfung des zum Verkauf gestellten Zuckers zu ermöglichen.

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