Artikel 41 VO (EG) 2006/952

Ausschreibungszuschlag

(1) Jeder Zuschlag gilt als Abschluss eines Kaufvertrags für die Zuckermenge, für die der Zuschlag erteilt worden ist. Der Zuschlag wird je nach Fall nach Maßgabe folgender Angebotsbedingungen erteilt:

a)
vom Zuschlagsempfänger zu zahlender Preis,
b)
Betrag der Denaturierungsprämie,
c)
Betrag der Ausfuhrerstattung.

(2) Der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis ist

a)
in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall der im Angebot angegebene Preis,
b)
in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der in den Ausschreibungsbedingungen angegebene Preis.

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